Verein

Satzung

Die Satzung des Vereins, Stand 26.06.2023

1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen “Börsenforum Ulm”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister Ulm eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni jeden Jahres.

2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins besteht darin, einen Bildungs-, Aufklärungs- und Informationsauftrag gegenüber der Allgemeinheit im Bereich Finanz- und Kapitalmärkte wahrzunehmen. Der Verein soll gegenüber einer breiten Öffentlichkeit einen Beitrag im Sinne des §10b Abs. 1 EStG zur Förderung von Volks- und Berufsbildung wahrnehmen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen von Seminaren, Vorträgen und Expertengesprächen aus dem Bereich des Börsen- und Finanzwesens, durch Exkursionen, durch Informationen über das aktuelle Börsengeschehen, durch die Ausarbeitung von Studien und durch die Teilnahme an Veranstaltungen, etc..

3 Grundsätze

  1. Das Börsenforum Ulm e. V., mit Sitz in Ulm, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Eine Anlageberatung ist ausgeschlossen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und Sacheinlagen ist ausgeschlossen.

4 Mitgliedschaft im Verein

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die im Einklang mit der Zwecksetzung des Vereins stehen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung in Form eines Mitgliedsantrages beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Für die Gründungsmitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit der Gründungsversammlung.
  3. Ändern sich während der Mitgliedschaft die Anschrift, E-Mail Adresse oder die Kontodaten zum Zwecke des SEPA Lastschriftverfahren, so ist jedes Mitglied dazu verpflichtet den Vorstand darüber in Kenntnis zu setzen. Sollten aufgrund einer Änderung, welche nicht gemeldet wurde, zusätzliche Kosten entstehen, so müssen diese vom Mitglied selbst getragen werden.

5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat mit der Aufnahme eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
  2. Jedes Mitglied hat die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Jedes Mitglied muss mindestens einen Mitgliedsbeitrag zahlen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist von allen Personen für das vorangehende Kalenderjahr zu entrichten, in dem sie am 31.12. Mitglied waren.
  4. Über die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Die Beiträge sollen die zur Deckung der Vereinsaktivitäten anfallenden Kosten nicht übersteigen.
  5. Mitglieder, die ihr SEPA-Lastschriftmandat nach Fälligkeit unrechtens zurückgezogen haben, werden gemahnt. Wenn das Vereinsmitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist, kann es gemäß § 6 Abs. 3 ausgeschlossen werden.
  6. Der Vorstand kann nachweislich unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung des Beitrags stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
  7. Ehrenmitglieder können von der Aufnahmegebühr und von der Beitragspflicht freigestellt werden.

6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Vereinsauflösung.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen, muss dem Vorstand jedoch spätestens am 31. Dezember schriftlich oder elektronisch zugegangen sein.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der begründete Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Hauptversammlung.

8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. Es können bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  2. Der Anteil der Studenten bzw. wissenschaftlichen Mitarbeitern oder Doktoranden am Vorstand beträgt mindestens 50 von 100.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis bedürfen Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 100 Euro verpflichten, der Zustimmung eines weiteren Mitglieds des Vorstandes. Rechtshandlungen ab 1000 Euro bedürfen der einfachen Mehrheit des Vorstands
    sowie der einfachen Mehrheit der Beiratsmitglieder.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet mehr als die Hälfte des Vorstandes aus, so muss ein neuer Vorstand gewählt werden.
  5. Um sicherzustellen, dass der Verein jederzeit einen Vorstand hat, muss mit der Abwahl des alten Vorstandes ein neuer Vorstand gewählt werden..
  6. Eine Abberufung des Vorstandes ist während der Amtsdauer bei grober Pflichtverletzung durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach §10 (3) möglich.
  7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung des Vereins und stellt den Etat für das laufende Geschäftsjahr auf.

9 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus bis zu acht Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt werden. Der Beirat bleibt bis zur Wahl eines neuen Beirats im Amt. Er kann während der Amtszeit durch eine außerordentliche Hauptversammlung nach §10 (3) abberufen werden.
  2. Der Beirat unterstützt den Vereinsvorstand als Beratungs- und Aufsichtsorgan. Leitfunktion des Beirates ist es, die Interessen des Vereins im Sinne der satzungsgemäßen Zwecksetzung zu wahren. Der Beirat ist verpflichtet, dem Vorstand und dem Verein mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
  3. Der Beirat ist vom Vorstand im Vorfeld über die wesentlichen Aktivitäten, die das Außenverhältnis des Vereins betreffen, in Kenntnis zu setzen.
  4. Der Beirat kann stimmrechtslos an Vorstandssitzungen teilnehmen.

10 Die Hauptversammlung

  1. Eine ordentliche Hauptversammlung muss einmal jährlich am Ende des Geschäftsjahres stattfinden. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung wird durch den Vereinsvorstand schriftlich, entweder auf postalischem oder auf elektronischem Weg, einberufen. 
 Die Einladung gilt, mit Versand der Einladung an die zuletzt vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte Adresse oder E-Mail Adresse, als zugegangen.
  3. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn der fünfte Teil der Mitglieder oder der Beirat unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
  4. Zur Hauptversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen einzuladen. 
 Jedes Mitglied kann schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden, bis spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Verspätet eingegangene Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht berücksichtigt.
  5. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für Satzungsänderungen, die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung, die Wahl des Beirates, die Auflösung des Vereins und sonstige den Verein grundlegend betreffende Fragen.
  6. Sofern nicht anders geregelt, werden Abstimmungen nach dem einfachen Mehrheitsprinzip durchgeführt. Bei Satzungsänderungen bzw. Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern müssen die Abstimmungen geheim erfolgen.
  7. Die Hauptversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
  8. Über die Hauptversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, dieses ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.

11 Ehrenmitglieder, Förderkreis

  1. Die Hauptversammlung hat das Recht, Personen, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
  2. Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen, die den Verein in besonders starkem Maße finanziell unterstützen, können vom Vorstand den Titel “Sponsor des Vereins” erhalten.
  3. Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen, die den Verein in besonders starkem Maße finanziell oder ideell unterstützen, können vom Vorstand den Titel “Förderer des Vereins” erhalten.
  4. Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen, die den Verein in besonders starkem Maße finanziell und ideell unterstützen, können vom Verein den Titel “Freund des Vereins” erhalten.

12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Sind nicht genügend Mitglieder bei der Versammlung anwesend, so ist die schriftliche Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder einzuholen, bis eine Dreiviertelmehrheit zustande gekommen ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Universität Ulm, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich Finanz- und Kapitalmärkte zu verwenden hat.

13 Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist Ulm.

14 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen ist.

15 Datenschutz

  1. Sobald ein Mitglied dem Verein beitritt werden zu Zwecken der Mitgliederverwaltung personenbezogene Daten erhoben.
    Es handelt sich hierbei um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftverfahren, E-Mail Adresse, Geburtsdatum und gewünschte Zeitschriftenabonnements.
  2. Als Mitglied des Bundesverband der Börsenvereine an deutschen Hochschulen e.V. übermittelt das Börsenforum Ulm e.V. bestimmte personenbezogene Daten an den BVH e.V., um die Lieferung der gewünschten Zeitschriftenabonnements zu gewährleisten.
  3. Im Zusammenhang mit satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, auf seiner Homepage sowie in Social Media Networks und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
    Die Veröffentlichung beziehungsweise Übermittlung von Daten beschränkt sich lediglich auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und Alter oder Geburtsjahr.
    Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person wiedersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung beziehungsweise Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos und, oder  Daten von seiner Homepage.
  4. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
  5. Durch die Mitgliedschaft eines Mitglieds und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorher genannten Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und  Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.